Der Jahreswechsel kommt schneller, als man denkt – und mit ihm neue Werte für die Lohnabrechnung. Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn, und die Verdienstgrenze für Minijobs zieht automatisch mit. Wer Aushilfen, Minijobber oder Beschäftigte zum Mindestlohn hat, sollte das nicht erst im Januar bemerken. Dieser Überblick zeigt, was sich ändert und was Sie jetzt in Ruhe prüfen können.
Mindestlohn 2027 und Minijob-Grenze: die neuen Werte
Die Bundesregierung hat die Erhöhung mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt. Die Werte im Überblick (Stand: September 2026):
- Mindestlohn: 13,90 Euro brutto pro Stunde seit 1. Januar 2026, 14,60 Euro ab 1. Januar 2027
- Minijob-Grenze: 603 Euro im Monat in 2026, 633 Euro ab 1. Januar 2027
- Midijob (Übergangsbereich): beginnt 2027 entsprechend ab 633,01 Euro, die Obergrenze liegt weiterhin bei 2.000 Euro im Monat
Warum steigt die Minijob-Grenze mit? Seit Oktober 2022 ist sie an den Mindestlohn gekoppelt. Die Minijob-Zentrale beschreibt die Rechnung so: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Das entspricht grob 10 Wochenstunden zum Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, steigt also auch die Grenze.
Was das für Minijobs bedeutet
Die gute Nachricht zuerst: Weil beide Werte gemeinsam steigen, bleibt die mögliche Stundenzahl im Minijob fast gleich – rechnerisch rund 43 Stunden im Monat. Trotzdem gibt es zwei typische Stolperstellen.
Fester Monatsbetrag statt Stunden: Viele kleine Betriebe vereinbaren mit Minijobbern einen festen Betrag, zum Beispiel genau 603 Euro im Monat. Bleiben Betrag und Stunden 2027 gleich, kann der Stundenlohn unter 14,60 Euro rutschen. Dann muss entweder der Betrag steigen oder die Stundenzahl sinken.
Zu viele Stunden: Umgekehrt gilt: Wer die Stunden unverändert lässt und den Stundenlohn auf 14,60 Euro anhebt, muss prüfen, ob der Monatsverdienst noch unter 633 Euro bleibt. Ein einfaches Rechenbeispiel: 43 Stunden × 14,60 Euro = 627,80 Euro – das passt. 45 Stunden × 14,60 Euro = 657 Euro – das liegt über der Grenze.
Wird die Grenze regelmäßig überschritten, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Dann gelten andere Regeln für Sozialversicherung und Meldungen. Ob und wie das im Einzelfall zu bewerten ist, sollte vor dem Jahreswechsel geklärt sein – nicht erst, wenn die erste Abrechnung im Januar ansteht.
Nicht nur Minijobber: Wer noch betroffen ist
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten, auch in Teilzeit und in der Aushilfe. Prüfen sollten Sie deshalb auch:
- Teilzeitkräfte und Aushilfen mit einem Stundenlohn knapp über 13,90 Euro
- Beschäftigte mit Festgehalt, bei denen Gehalt geteilt durch tatsächliche Stunden unter 14,60 Euro fallen könnte – etwa in der Saison, wenn viele Stunden zusammenkommen
- Midijobs, weil sich die Untergrenze des Übergangsbereichs verschiebt
In einigen Branchen gelten eigene, höhere Mindestlöhne, zum Beispiel in der Gebäudereinigung oder im Dachdeckerhandwerk; auch für die Pflege gibt es einen eigenen Mindestlohn. Diese gehen dem allgemeinen Mindestlohn vor.
Ausgenommen vom gesetzlichen Mindestlohn sind unter anderem Auszubildende, Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung und bestimmte Praktikanten. Hier gelten eigene Regeln.
Arbeitszeit aufzeichnen: eine Pflicht, die oft untergeht
Für Minijobs im gewerblichen Bereich müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Laut Minijob-Zentrale gilt (Stand: September 2026):
- Aufzeichnung spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach dem Arbeitstag
- Aufbewahrung der Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre
- Privathaushalte sind von dieser Pflicht ausgenommen
Praktisch heißt das: Ein Stundenzettel, der am Monatsende aus dem Gedächtnis ausgefüllt wird, reicht nicht. Besser ist eine feste Routine – ob auf Papier, in einer Tabelle oder in einer App. Wie lange andere Unterlagen aufbewahrt werden müssen, lesen Sie in unserem Beitrag Belege aufbewahren: Diese Fristen gelten.
Ihre Checkliste bis Dezember
Damit die Januar-Abrechnung ohne Überraschungen läuft, lohnt sich jetzt ein kurzer Blick auf diese Punkte:
- Liste aller Beschäftigten mit Stundenlohn unter 14,60 Euro oder Minijob-Status erstellen
- Stunden und Monatsbeträge der Minijobber gegen die neue Grenze von 633 Euro rechnen
- Vereinbarungen anpassen, wo Stundenlohn oder Stundenzahl nicht mehr passen – schriftlich und rechtzeitig vor Januar
- Aufzeichnung der Arbeitszeit für Minijobber prüfen: Wird wirklich zeitnah erfasst?
- Änderungen rechtzeitig weitergeben an die Stelle, die Ihre Lohnabrechnung macht
Gerade im Handwerk, im Einzelhandel oder in der Gastronomie in der Altmark arbeiten viele Betriebe mit Aushilfen. Wer diese Liste im Herbst abarbeitet, hat im Dezember den Kopf frei für das Jahresendgeschäft. Einen Überblick über die monatlichen Termine rund um Lohnsteuer und Sozialversicherung finden Sie in unserem Beitrag Steuerliche Fristen im Überblick.
So unterstützen wir Sie
Wir übernehmen Ihre laufende Lohnabrechnung, die Lohnsteuer-Anmeldungen und die Meldungen an die Sozialversicherungsträger – im Rahmen der nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeiten. Neue Werte wie Mindestlohn und Minijob-Grenze setzen wir in der Abrechnung zum Jahreswechsel um. Sie liefern uns im vereinbarten Rhythmus die Daten zu Stunden, Urlaub, Krankheit und Änderungen, und Sie haben eine feste Ansprechperson für Rückfragen. Was die Lohnabrechnung bei uns kostet, sehen Sie auf unserer Preisseite.
Klären Sie steuerliche Fragen zu Ihrer Situation bitte mit Ihrer Steuerberatung. Bei arbeitsrechtlichen Fragen, etwa zur Änderung von Arbeitsverträgen, ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die richtige Adresse.